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Satzung

 §1

Name, Sitz und Gerichtsstand

Der Verein führt den Namen“  Schützengesellschaft Ilsenburg v.1555 e.V. “ und hat seinen Sitz in Ilsenburg mit der Anschrift des jeweiligen 1. Vorsitzenden. Er ist beim Kreisgericht Wernigerode unter der Nummer 21 eingetragen. Der Gerichtsstand ist Wernigerode.

 §2

Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports als Leibesübung und der Kameradschaft unter Ausschluß jeglicher politischer und konfessioneller Einstellung, sowie das Harzer Brauch- und Schützentum, heimatliche Sitten und Gebräuche, nationale Traditionen in Ehren zu halten und zu fördern. Mittel des Vereins dürfen in gemeinnützigem Einsatz nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Die Schützengesellschaft Ilsenburg erkennt die Bestimmungen des DSB e.V. an.

 §3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 §4

Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger werden, auch weiblich, der das 10. Lebensjahr vollendet hat.

Bei der Bildung einer Schülergruppe sollte das Mindestalter nicht unterschritten werden.

Die Anmeldung muß schriftlich beim Vorstand erfolgen, der über die Aufnahme als Mitglied entscheidet.

Bei Schülern muß die Anmeldung vom Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.

Gegen eine ablehnende Entscheidung steht dem Abgewiesenen binnen einer Woche nach Zugang des Bescheides die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod
  2. durch Austritt zum Jahresende, dieser ist dem Vorstand schriftlich bis zum 30.09. des Geschäftsjahres mitzuteilen
  3. durch Ausschluß seitens des erweiterten Vorstandes

Ausschlußgründe sind:

  1. wer sich einer strafbaren Handlung schuldig macht, die ehrenrührig ist
  2. wer mit seinen Beiträgen mehr als 6 Monate im Rückstand ist
  3. grober Verstoß gegen die Ziele und Aufgaben der Schützengesellschaft und Zuwiderhandlungen dieser Satzung.

Der Ausschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

 §5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18.Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme die es nur persönlich abgeben kann.

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen, die Anlagen, Waffen, Schuß- und sonstige Geräte des Vereins zweckentsprechend zu nutzen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und weitere Ordnungen des Vereins einzuhalten und eine von der Mitgliederversammlung jährlich festzulegende Anzahl von Arbeitsstunden für den Verein abzuleisten.

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen gemäß der Finanzordnung des Vereins verpflichtet, die alljährlich durch die Generalversammlung festgesetzt werden.

 §6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1., 2., und 3. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Schießsportleiter und dem Schützenmeister.

Der erweiterte Vorstand besteht aus der Damenleiterin, dem Jugendleiter, dem Leiter des Spielmannszuges und dem Verbindungsmitglied zum Stadtrat Ilsenburg.

Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für die geschäftlichen Angelegenheiten des Vereins. Für alle anderen Vereinsangelegenheiten sind geschäftsführender und erweiterter Vorstand zuständig.

Der 1.und 2. Vorsitzende vertreten den Verein rechtlich und außergerichtlich  im Sinne des Gesetzes. Sie sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

Alle Ämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder des Vorstandes werden aus der Mitte des Vereins, unter Berücksichtigung ihrer Sachkompetenz, auf 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit in einem besonderen Wahlgang gewählt. ( Wiederwahl ist zulässig).

Bei Tod, Rücktritt oder Enthebung eines Vorstandsmitgliedes ist auf der Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen.

Der Vorstand  überwacht den Vollzug der Satzung und der sonstigen Vereinsvorschriften und Beschlüsse. Er beruft die Mitgliederversammlung ein. Der Vorsitzende legt die Tagesordnung fest, führt den Vorsitz und ist für den Ablauf der Versammlung verantwortlich.

Die Geschäftsordnung erarbeitet sich der Vorstand selbst.

Bei einer Vorstandssitzung sind die anwesenden Vorstandsmitglieder beschlußfähig. Nur die an der Vorstandssitzung teilnehmenden Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt. Sie fassen die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer, dem 1. und 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Der Gesamtvorstand trägt die Verantwortung für alle Vorkommnisse, auch dann, wenn ein Vorstandsmitglied oder ein Vereinsmitglied mit der Ausführung irgendwelcher Obliegenheiten besonders betraut wurde.

 §7

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens  zweimal im Jahr statt. Sie wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die Mitglieder einberufen. Sie ist gültig einberufen und ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig, wenn die Einladung mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung in der Tageszeitung „Harzer Volksstimme“ und durch Aushang erfolgt ist.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 25 % aller Mitglieder, oder die beiden Revisoren, unter Bezeichnung eines der Beschlußfassung unterliegenden Gegenstandes einer Einberufung schriftlich beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. Die Wahl sämtlicher Vorstandsmitglieder über deren Enthebung und zur Wahl der beiden Kassenprüfer.
  2. Die Abänderung bzw. Ergänzung der Satzungen.
  3. Die Prüfung des Rechenschaftsberichtes sowie zur Entlastungserteilung des Vorstandes und seiner Mitarbeiter.
  4. Die Festsetzung des Haushaltsplanes, der Beiträge und der Aufnahmegebühr.
  5. Den An- bzw. Verkauf von Vereinsvermögen.
  6. Beschlußfassung über Berufung der ausgeschlossenen Mitglieder.

Zu den Beschlüssen ist einfache Stimmenmehrheit, zur Enthebung eines Vorstandsmitgliedes und zu Satzungsänderungen dreiviertel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Anträge von Mitgliedern, über die in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, sind mindestens 3 Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. In der Versammlung eingehende Anträge können nur dann zur Abstimmung kommen, wenn drei viertel der Anwesenden damit einverstanden sind, und es sich um eine Abstimmung handelt, für die dreiviertel Mehrheit erforderlich ist.

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Interessenvertretung der Damen und Jugendlichen werden von der Damenleiterin und dem Jugendleiter besonders verantwortungsbewußt wahrgenommen.

 §8

Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei befähigte Revisoren, welche die Kassengeschäfte mindestens einmal im Jahr zu prüfen haben. Über das Ergebnis erstatten sie Bericht vor der Mitgliederversammlung. Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 §9

Verwaltung des Vereinsvermögens

Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem Schatzmeister. Er ist der Mitgliederversammlung und dem Gesamtvorstand verantwortlich.

 §10

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Generalversammlung erfolgen, zu der mindestens 5o % aller  Mitglieder erschienen sein müssen. Zur Beschlußfassung über die Auflösung ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind in der Versammlung weniger als 5o % der Mitglieder erschienen, dann hat der Vorsitzende innerhalb von zwei Wochen eine neue Versammlung einzuberufen.

Diese beschließt dann mit einfacher Mehrheit.

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ilsenburg, die es unmittelbar  und ausschließlich für gemeinnützige, schießsportliche Zwecke zu verwenden hat.

 §11

Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Lebenszeit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder und sind von der Zahlung der Beiträge befreit. Ihre Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

 §12

Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit gewählt werden. In Ausnahmefällen ist eine Abberufung oder ein Rücktritt aus persönlichen Gründen möglich.
  2. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
  3. Der Ehrenrat arbeitet nach einer von ihm beschlossenen Geschäftsordnung.
  4. Mitglieder des erweiterten Vorstandes dürfen dem Ehrenrat nicht angehören.
  5. Der Ehrenrat entscheidet über Satzungsverstöße und Streitigkeiten innerhalb der Schützengesellschaft. Er kann als Strafen aussprechen oder bestätigen:
  6. Verwarnung
  7. Verweis
  8. Ausschluß
  9. Der Ehrenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, unter ihnen der Ehrenratsvorsitzende, anwesend sind.
  10. Bei Ausschluß muß der Gesamtvorstand seine Zustimmung mit 2/3 Mehrheit erteilen.
  11. Bei Einspruch gegen den Entscheid des Ehrenrates, der innerhalb 14 Tagen zu stellen ist, entscheidet die Jahreshauptversammlung.
  12. Der Ehrenrat besitzt keine Sonderrechte, er ist der paritätische Partner des gewählten Vorstandes der Schützengesellschaft. Die Mitglieder des Ehrenrates sollten keinem anderen gewählten Gremium der Gesellschaft angehören
  13. Der Ehrenrat ist der Jahreshauptversammlung rechenschaftspflichtig.